AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Hehner Reus Systems GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Hehner Reus Systems GmbH (im folgenden HR Systems) und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge sowie für alle in diesem Zusam­menhang erbrachten weiteren Leistungen von HR Systems. Individualvereinbarungen, insbesondere aus dem Auftrag, gehen vor.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers gelten nur bei einer ausdrückli­chen Vereinbarung zwischen den Parteien.

2. Zustandekommen des Vertrags

2.1 HR Systems unterbreitet dem Auftraggeber ein Angebot, das die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmt.

2.2 Mit der Erteilung des Auftrags in Textform durch den Auftraggeber kommt der Vertrag zustande.

3. Leistungsbereitstellung zu Vertragsbeginn

3.1 Die Leistungsbeschreibungen der einzelnen Produkte sowie mögliche Zusatzleistungen von HR Systems sind im Angebot enthalten.

3.2 Technische Umsetzung

3.2.1 HR Systems wird den Auftraggeber während der Umsetzungsphase regelmäßig über den Stand der Umset­zung informieren. Der Auftraggeber entscheidet, wann und in welchem Zustand die Freischaltung erfolgen soll und erteilt HR Systems den entsprechenden Auftrag in Textform.

3.2.2 Die Internetpräsenzen und Applikationen werden so programmiert, dass sie unter den Standardbrows­ern bzw. in den im Angebot benannten Öko- und Betriebssystemen lauffähig sind. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass browserspezifische bzw. gerätespezifische Darstellungsunterschiede nicht immer vermieden werden können.

3.3 Abnahme nach Fertigstellung

3.3.1 HR Systems zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der technischen Umsetzung gem. Nr. 3.2 an. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, innerhalb von 20 Arbeitstagen die Leistungen von HR Systems auf Mangelfreiheit zu untersuchen.

3.3.2 Jeder bei der Abnahme festgestellte Mangel ist durch den Auftraggeber in einer Weise zu dokumentieren, dass HR Systems die Fehlerhaftigkeit nachvollziehen und die Mängel beseitigen kann. Ein schwerer Mangel liegt vor, wenn die betriebliche Nutzung des Dienstes unmöglich ist, weil eine zentrale Funktion gar nicht oder so fehlerhaft ausgeführt wird, dass die beabsichtigte Wirkung auch nicht auf einem anderen Wege erreicht werden kann. Bei anderen als schweren Mängeln im Sinne von Satz 2 darf die Abnahme nicht ver­weigert werden. Dem Auftraggeber stehen dann die Gewährleistungsrechte nach Nr. 7 zu.

3.3.3 Die Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. In dem Freischaltungsauftrag (Nr. 3.2.1) liegt die konkludente Abnahme. Benennt der Auftraggeber innerhalb der Frist nach Nr. 3.3.1 keinen konkreten Mangel und verweigert deshalb die Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen.

4. Leistungsbereitstellung während der Vertragslaufzeit

4.1 Während der Vertragslaufzeit wird dem Auftraggeber Speicherplatz für das Webhosting auf den Servern der HR Systems zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich werden alle bereitgestellten Applikationen auf den Servern von HR Systems gehostet. Ausnahmen müssen individuell geregelt werden.

4.2 Erreichbarkeit der Server

4.2.1 HR Systems gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Server von 99,5 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenom­men sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von HR Systems liegen (z. B. Verschulden Dritter, höhere Gewalt), über das Internet nicht zu erreichen ist.

4.2.2 Der Zugang zu den Leistungen kann von HR Systems beschränkt werden, sofern die Sicherheit des Netz­betriebs oder die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.

4.3 Kunden- und Änderungs-/Austauschservice

4.3.1 Es besteht ein kostenloser Kundenservice für den Auftraggeber via Telefon und E-Mail von Montag bis Freitag von 08:30 bis 17:30 Uhr (0221/952764-0, info@hr-sys.de), außer an gesetzlichen Feiertagen. Der Auftragge­ber kann sich Hilfestellungen bezüglich der genutzten Angebote und Funktionen holen. Er ist nicht berech­tigt, die Kundenservice-Nummer an Dritte, insbesondere seine eigenen Kunden, weiterzugeben.

4.3.2 HR Systems unterstützt den Auftraggeber bei der Pflege seiner Internetpräsenz mit einem Änderungs- und Austauschservice. Der Änderungs- und Austauschservice umfasst die Änderung und den Austausch von Texten, Bildern und Dokumenten auf der Basis der bereitgestellten Layouts und Templates.

4.3.3 Graphische Arbeiten sind nicht Gegenstand des Änderungs- und Austauschservices. Dies gilt auch für weiteren technischen Support, der über den in Nr. 4.3.2 beschriebenen Leistungen hinausgeht. Für diese Leistungen fällt ein zusätzliches Entgelt an. Die Einzelheiten, insbesondere Leistungsumfang, Leistungszeit und Entgelthöhe, werden zwischen den Parteien abgestimmt. Der Auftraggeber muss die zusätzlichen Leis­tungen in Textform beauftragen.

5. Preise und Preisanpassungsrecht

5.1 Die Preise für die Leistungen nach Nr. 3 bis 4 ergeben sich aus dem individuellen Angebot.

5.2 Die Leistungen nach Nr. 4 werden über eine monatliche Servicepauschale vergütet, die nach Maßgabe von Nr. 5.4 angepasst werden kann.

5.3 Alle Preise sind Netto-Preise, zu denen die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen ist.

5.4 Eine erstmalige Anpassung der Supportgebühr erfolgt frühestens 2 Jahre nach Auftragserteilung. HR Systems wird den Auftraggeber mindestens 3 Monate vor einer geplanten Anpassung der Supportgebühr schriftlich informieren.

6. Fälligkeit

6.1 Rechnungen über Leistungen nach Nr. 3 werden in Höhe von 50 % des Betrags nach Erteilung des Auftrags (Nr. 2.2) fällig, die restlichen 50 % bei Abnahme (Nr. 3.3.3), spätestens jedoch 6 Monate nach Beauftragung.

6.2 Die monatliche Servicepauschale zur Vergütung der Leistungen nach Nr. 4 wird mit der Abnahme (Nr. 3.3), spätestens jedoch 6 Monate nach Beauftragung, fällig. Die Supportgebühren werden jährlich und im Voraus abgerechnet.

6.3 Sonstige Zahlungsansprüche sind sofort fällig.

7. Gewährleistung

7.1 Sind Leistungen von HR Systems mangelhaft, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungs­ansprüche zur Verfügung.

7.2 Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme (Nr. 3.3.3).

8. Haftung

8.1 HR Systems haftet für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2 Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet HR Systems und ihre Erfül­lungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf.

8.3 Eine Haftung von HR Systems für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte oder vorgegebene Inhalte oder später durch den Auftraggeber eingefügte Inhalte ist ausgeschlossen, insbesondere eine Haftung für etwaige Markenrechts- und Copyrightverletzungen durch die Einbindung von Texten, Bildern und anderen Bestand­teilen der Applikation. Der Auftraggeber wird HR System auf erste Anforderung von allen damit in Zusam­menhang stehenden Ansprüchen eines Dritten freistellen und jeglichen Schaden, der HR Systems wegen des Rechts des Dritten ggf. entsteht, ersetzen.

9. Kommunikation

9.1 Die Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt fernmündlich, per Fax, per E-Mail oder postalisch.

9.2 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Daten, die über das Internet versendet werden, nicht zuverlässig gegen Zugriffe Dritter geschützt werden, verloren gehen, verzögert übermittelt oder mit Viren befallen sein können.

9.3 Vereinbarungen über Verschlüsselungstechniken u. ä. werden die Parteien ggf. gesondert treffen.

9.4 Besprechungstermine vor Ort oder in den Räumlichkeiten von HR Systems sind nicht Bestandteil des Vertrags und müssen gesondert in Textform beauftragt werden. Auf Anfrage teilt HR Systems die voraussicht­lichen Kosten mit.

10. Datenschutz, Geheimhaltung, Referenzliste

10.1 Jede Partei ist für die Einhaltung der Pflichten nach der DS-GVO in ihrem Verantwortungsbereich zuständig. Dies gilt insbesondere für die Kommunikation beim Leistungsaustausch.

10.2 Eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 30 DS-GVO ist nicht Gegenstand der Vereinbarung. Sie kann gesondert beauftragt werden.

10.3 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Dokumente, Informationen und Daten den Geschäftsbetrieb der Parteien betreffend, die ihnen aufgrund oder gelegentlich der Zusammenarbeit zugänglich gemacht worden oder zur Kenntnis gelangt sind, während und nach der Laufzeit des Vertrages geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke zu nutzen. Sie werden, jeweils zugunsten der anderen Vertragspartei, diese Geheimhaltungs­verpflichtung ihren Mitarbeitern auferlegen.

10.4 Als Ausnahme zu Nr. 10.3 gestattet der Auftraggeber HR Systems, seinen Firmennamen, sein Logo und seine Internetadresse als Kundenreferenz zu nutzen und zu publizieren. Die Gestattung ist jederzeit frei widerruf­lich. Für den Widerruf genügt die Textform.

11. Laufzeit, Kündigung, Löschung von Daten zum Vertragsende

11.1 Der Vertrag hat eine feste Erstlaufzeit von zwei Jahren ab Vertragsschluss (Nr. 2.2). Danach kann ohne Anga­be von Gründen zum Ende des nächsten Quartals gekündigt werden.

11.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11.3 Die Kündigung bedarf der Textform.

11.4 HR Systems ist bei Vertragsende nicht verpflichtet, die Daten des Auftraggebers weiter aufzubewahren. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine vollständige Kopie seiner Daten.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2 Erfüllungsort ist Köln.

12.3 Gerichtsstand ist Köln.

12.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

12.5 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

12.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, oder sollten sich in diesem Vertrag Regelungslücken ergeben, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Fehlen zur Lückenfüllung geeignete gesetzliche Vor­schriften, wird zur Ausfüllung die Regelung herangezogen, welche die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Nichtigkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit gekannt hätten.